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Regeste
Legitimation des bloss passiv Wahlberechtigten zur Stimmrechtsbeschwerde (E. 1).
§ § 95 ff. WG ZH; Wahl von Volksschullehrern.
Eine Volkswahl von Lehrern gemäss § 97 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen des Kantons Zürich (WG ZH) kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens einer der Kandidaten von der Schulpflege den Stimmbürgern zur Wahl vorgeschlagen wird (E. 3).
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