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Regeste

Persönliche Freiheit. §§ 105 und 106 StPO/TG. Untersuchungshaft: Fortsetzungs- und Fluchtgefahr, Verhältnismässigkeit.
Voraussetzungen, unter denen Fortsetzungs- (E. 3a und 3b) und Fluchtgefahr (E. 3a und 3c) (Fall eines Asylbewerbers) gegeben ist.
Die Möglichkeit, dass die drohende Strafe bedingt ausgesprochen wird, ist bei der Beurteilung der Untersuchungshaft auf ihre Verhältnismässigkeit hin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (E. 3d).

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Referenzen

Artikel: §§ 105 und 106 StPO