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Regeste
Art. 249 BStP (§ 104d Abs. 3 StPO/ZH).
Eine Verletzung von Art. 249 BStP liegt u.a. nur vor, wenn der Richter bei der Beweiswürdigung einer Vorschrift folgt, die für bestimmte Beweismittel ein Verwertungsverbot mangels Beweiseignung aufstellt. Ein solches Verbot enthält § 104d Abs. 3 StPO/ZH (Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei der Telefonüberwachung) nicht.
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Referenzen
Artikel: Art. 249 BStP, § 104d Abs. 3 StPO