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Regeste

Persönliche Freiheit; Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Haftentlassung. Fluchtgefahr.
Die Höhe der zu erwartenden Strafe vermag für sich allein den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall genügen die psychische Labilität der Angeklagten und die zu erwartende Strafe für die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Ziff. 1 EMRK