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Regeste

Art. 105 und Art. 131 Abs. 1 lit. b BV; Art. 2, Art. 23bis und Art. 28 AlkG; Art. 23 AlkV; Art. 4 Abs. 5, Art. 19 und Art. 21 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 29. November 2013 über alkoholische Getränke; Monopolabgabe bei der Einfuhr alkoholischer Getränke; Begriff der "gebrannten Wasser"; alkohol- und lebensmittelrechtliche Folgen der thermischen Behandlung von Wein mittels Gefrierkonzentration; anwendbarer Steuersatz.
Besteuerung der Einfuhr von zwei ausländischen Getränken, die u.a. Wein enthalten, welcher mittels Gefrierkonzentration behandelt wurde. Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, dass der in solchen Getränken enthaltene Alkohol nicht ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde, weshalb derartige Produkte alkoholrechtlich als "gebrannte Wasser" i.S. von Art. 2 Abs. 1 AlkG gelten. Die grundsätzliche lebensmittelrechtliche Zulässigkeit der Gefrierkonzentration ändert daran im vorliegenden Fall bereits deshalb nichts, weil dieses Verfahren hier nicht nur zur mikrobiologischen Stabilisierung des Weins, sondern auch zwecks Anreicherung des Alkoholgehalts eingesetzt und die einschlägigen Grenzwerte nicht eingehalten wurden (E. 4).
Keine Anwendbarkeit des um die Hälfte reduzierten Steuersatzes für Wermutwein und andere aromatisierte Weine gemäss Art. 23bis Abs. 2 lit. c AlkG: Mangels eigener Definition des Begriffs "Wermutwein" im Alkoholgesetz sind zur Konkretisierung desselben auch die Bestimmungen des Lebensmittelrechts beizuziehen. Als Wermutwein i.S.v. Art. 23bis Abs. 2 lit. c AlkG können sowohl die aromatisierten Weine i.S.v. Art. 21 der Verordnung des EDI vom 29. November 2013 über alkoholische Getränke als auch die aromatisierten weinhaltigen Getränke i.S.v. Art. 19 der genannten Verordnung gelten, sofern zur Aromatisierung auch Stoffe verwendet werden, die aus Artemisia-Arten gewonnen wurden. Die vorliegend streitbetroffenen Getränke gelten indes nicht als aromatisierte Weine, da sie über einen zu tiefen Anteil an (unbehandeltem) Wein sowie über einen zu tiefen Alkoholgehalt verfügen. Ebenso wenig erfüllen sie die Anforderungen an aromatisierte weinhaltige Getränke, da sie mit einem gebrannten Wasser in Form einer mittels Gefrierkonzentration gewonnenen, hochprozentigen Alkoholkomponente versetzt wurden (E. 5).

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Artikel: Art. 23bis Abs. 2 lit. c AlkG, Art. 105 und Art. 131 Abs. 1 lit. b BV, Art. 2, Art. 23bis und Art. 28 AlkG, Art. 23 AlkV mehr...