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Regeste

Art. 510 Abs. 3, 4 und 5 OR; Bürgschaft.
1. Begriff der "erheblichen Unterbrechung" gemäss Art. 510 Abs. 3 OR (E. 3).
2. Zulässigkeit einer Vertragsbestimmung, wonach die Bürgschaft für Forderungen, die bei Ablauf der Vertragsdauer nicht fällig sind, nur dann weitergelten soll, wenn der Gläubiger dies dem Bürgen innert bestimmter Frist mitteilt (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 510 Abs. 3, 4 und 5 OR, Art. 510 Abs. 3 OR