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Regesto
Art. 3 cpv. 4 LAV; diritto all'assunzione delle altre spese a titolo di aiuto alle vittime di reati.
La vittima di un reato commesso all'estero non ha diritto all'assunzione delle altre spese ai sensi dell'art. 3 cpv. 4 LAV, se non aveva alcuna relazione con la Svizzera al momento della commissione del reato (consid. 2 e 3).
Inhalt
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Regeste:
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italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 3 cpv. 4 LAV