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Regeste

Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG für den Ausbau eines Schiessstands; Einhaltung der Anforderungen der bundesrechtlichen Gesetzgebung im Bereiche des Umweltschutzes (LSV) und des Naturschutzes (Art. 18 ff. NHG).
Der Einbau einer elektronischen Trefferanzeige und die Verbesserung der sanitären Einrichtungen in einem alten Schiessstand sind Modernisierungsarbeiten, die eine wesentliche Änderung im Sinne des Art. 8 LSV darstellen. Im kantonalen Verfahren wurden keine Untersuchungen über die zulässige Lärmbelastung durchgeführt. Auch eine gewissenhafte Abwägung der vorhandenen Interessen fehlt, obschon der Schiessstand sich in einer geschützten Landschaft befindet. Gutheissung der Beschwerde, da der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde (Art. 104 lit. b OG) (Erw. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 24 RPG, Art. 18 ff. NHG, Art. 8 LSV, Art. 104 lit. b OG