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Regeste

Kultussteuer, Art. 49 Abs. 6 BV.
Juristische Personen, die selber religiöse oder kirchliche Zwecke verfolgen, können nicht verpflichtet werden, an andere Religionsgemeinschaften, z.B. an die Landeskirchen, Kultus- oder Kirchensteuern zu entrichten.

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Referenzen

Artikel: Art. 49 Abs. 6 BV