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Regeste

Art. 99 lit. b OG.
Begriff des Tarifes.
Der Entscheid des Schweizerischen Schulrates über Beschwerden, die sich unmittelbar gegen den vom Präsidenten der Eidg. Technischen Hochschule Zürich aufgestellten Mensatarif richten, unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht, so dass sie auch gegen eine vom Schulrat vor dem Entscheid getroffene Zwischenverfügung nicht zulässig ist.

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Artikel: Art. 99 lit. b OG