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Regeste
Haftung des Anwalts (Art. 398 Abs. 2 OR).
Unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Beauftragten bestimmt grundsätzlich die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts den Zeitpunkt, von dem an ein Anwalt eine neue Rechtsprechung kennen müsste (E. 3.2).
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Referenzen
Artikel: Art. 398 Abs. 2 OR