Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 320, 352, 357 StGB, Art. 27, 28 BtG. Anstände zwischen Bund und Kantonen hinsichtlich Rechtshilfe und Amtsgeheimnis.
Da nach Art. 28 BtG die zuständige Bundesstelle darüber zu entscheiden hat, ob einem Bundesbeamten die Ermächtigung zur Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Akten zu erteilen oder zu verweigern sei, verstiesse es gegen die Grundsätze der Gewaltentrennung und der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, wenn eine solche Entscheidung von einem Kanton im Rahmen der Rechtshilfe angefochten werden könnte (Erw. 4). Dem Kanton bleibt die Möglichkeit vorbehalten, gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verfahren (Erw. 5).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 27, 28 BtG, Art. 320, 352, 357 StGB