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Regeste

Kapitalisierung einer lebenslänglichen Rente. Art. 46 OR, 88 SVG, 100 KUVG.
Wenn das Opfer eines Strassenverkehrsunfalles von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt eine lebenslängliche Rente erhält, die auf die vom haftenden Dritten geschuldete Entschädigung für Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens angerechnet wird, ist diese Rente nach den Aktivitätstafeln von STAUFFER und SCHAETZLE zu kapitalisieren (Aenderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 46 OR