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Regeste

Art. 271 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP.
Anträge betreffend Geldforderungen sind in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, wie in der Berufung, grundsätzlich zu beziffern (E. 1).
Genugtuung (Art. 47, 49 OR).
Bemessung der Genugtuung bei Übertragung des HI-Virus durch ungeschützten Sexualkontakt (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 271 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP, Art. 47, 49 OR