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Regeste
Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG. Die in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG genannten Hilfsmittel sind als wesentliche Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nicht nur einmalig, sondern so lange abzugeben bzw. zu ersetzen, als damit das konkrete Eingliederungsziel (Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich, Schulung, Ausbildung, funktionelle Angewöhnung) erreicht bzw. sichergestellt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3).
Art. 54 Abs. 1 lit. f IVG. Die Praxis, wonach verwaltungsintern vorgemerkte Termine zur Überprüfung des Anspruchs auf eine laufende Invalidenrente dem Versicherten grundsätzlich nicht zu eröffnen sind, gilt auch für periodisch abzugebende Hilfsmittel (Erw. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG, Art. 54 Abs. 1 lit. f IVG