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Regeste

Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 ATSG; Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache; massgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres.
Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres erreicht ist, wird bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache - gleich wie bei der Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 ATSG (vgl. BGE 141 V 5) - auf den Verfügungszeitpunkt abgestellt (E. 7.3).

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Referenzen

BGE: 141 V 5

Artikel: Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 17 ATSG