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Regeste
Art. 31 StGB; Art. 110 Abs. 6 StGB; Berechnung der Strafantragsfrist.
Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 31 StGB, Art. 110 Abs. 6 StGB