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Regeste

Art. 157 Ziff. 1 StGB; Wucher.
Die Beschuldigten liessen sich das Eigentum an einer Liegenschaft übertragen, ohne eine wirtschaftliche Gegenleistung zu gewähren oder zu versprechen. Dieser Umstand genügt, um eine Verurteilung wegen Wucher auszuschliessen (E. 2-5).

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Referenzen

Artikel: Art. 157 Ziff. 1 StGB