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Regeste a

Art. 2 lit. c MSchG; absolute Ausschlussgründe, irreführende Zeichen.
Grundsätze zur Beurteilung der markenschutzrechtlichen Irreführungsgefahr bezüglich der geschäftlichen Verhältnisse des Markeninhabers (E. 3.1). Irreführung durch die Zeichen "PUMA WORLD CUP QATAR 2022" und "PUMA WORLD CUP 2022" bejaht, da damit bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung einer besonderen Beziehung des Markeninhabers zur Fussball-Weltmeisterschaft 2022 geweckt wird (E. 3.2 und 3.3).

Regeste b

Art. 2 lit. a MSchG; Gemeingut, Unterscheidungskraft, Eventmarken.
Der Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit sogenannter Eventmarken sind die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 2 lit. a MSchG zugrunde zu legen (E. 6.2 und 6.3.1). Den beiden hinterlegten Zeichen "QATAR 2022" (fig.) und "WORLD CUP 2022" (fig.) fehlt es an der originären Unterscheidungskraft, da das Publikum diese als Beschreibung der Sportveranstaltung selbst und nicht als Hinweis auf deren Veranstalter bzw. die Herkunft der damit bezeichneten Produkte versteht (E. 6.3.2 und 6.4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 2 lit. a MSchG, Art. 2 lit. c MSchG