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Regeste

Art. 2 Abs. 1 und 4 BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2.
In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig ist, findet Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 keine Anwendung. Vielmehr sind in diesen Fällen die Löhne, die in beiden Tätigkeiten erzielt wurden, in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2, Art. 2 Abs. 1 und 4 BVG, Art. 2 Abs. 1 BVG