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Regeste

Art. 24 und 26 Abs. 1 MVG: Berechnung der Rente.
Anrechenbar ist der Jahresverdienst, den der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns ohne Invalidität mutmasslich hätte erzielen können (Änderung der Rechtsprechung).
Art. 37 Abs. 3 MVG.
Revision des Rentenauskaufs.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 24 und 26 Abs. 1 MVG, Art. 37 Abs. 3 MVG