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Regeste

Art. 2 und 32a USG; Art. 50 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 sowie Art. 36 BV; Gesetz über die Abfallbewirtschaftung der Gemeinde Arosa vom 24. September 1995; Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung; Verursacherprinzip; Gemeindeautonomie; Erlass einer Ersatzregelung durch die Kantonsregierung.
Autonomie der bündnerischen Gemeinden bei der Festsetzung der Abgaben zur Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung (E. 2).
Eine kommunale Regelung, wonach für die Entsorgung der Siedlungsabfälle (neben einer Grundgebühr) eine variable, vom Frischwasserverbrauch abhängige Gebühr erhoben wird, ist wegen Verstosses gegen das Verursacherprinzip (Art. 32a USG) bundesrechtswidrig (E. 3.2). Anpassungsfrist zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben (E. 3.3)?
Zulässigkeit des Erlasses einer bundesrechtskonformen Ersatzregelung durch die Regierung (E. 4.1-4.3). Die Gemeindeautonomie gehört nicht zu den in Art. 36 BV angesprochenen Individualgarantien; analoge Anwendung der dort erwähnten Eingriffsvoraussetzungen (E. 4.4).
Kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Gemeinde darauf, sich bei einem Gericht gegen die Ersatzvornahme zur Wehr setzen zu können (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 2 und 32a USG, Art. 50 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 sowie Art. 36 BV, Art. 36 BV