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Regeste
Kontingentierung der Einfuhr von Schlachtvieh und Fleisch.
Einfuhrbewilligungen für Verwerterorganisationen inländischer Schlachtviehproduzenten (Art. 23 Abs. 4 LWG, Art. 9 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrates betreffend Schlachtviehmarkt und Fleischversorgung vom 30. Dezember 1953).
1. Begriff der Verwerterorganisation (Erw. 4).
2. Wann sind Einfuhrbewilligungen für Verwerterorganisationen ausnahmsweise zulässig? (Erw. 5 und 6).
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Referenzen
Artikel: Art. 23 Abs. 4 LWG