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Regeste
Art. 4 BV; zürcherisches Steuerrecht; Ertragssteuer juristischer Personen, Grundstückgewinnsteuer.
Es verstösst nicht gegen Art. 4 BV, die von einer Aktiengesellschaft bezahlten oder in der Bilanz zurückgestellten Grundstückgewinnsteuern als steuerbaren Ertrag im Sinne von § 45 Abs. 1 StG zu behandeln.
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Referenzen
Artikel: Art. 4 BV, § 45 Abs. 1 StG