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Regeste

Namensänderung, Art. 30 ZGB.
Die geschiedene Frau lässt sich gemäss Abs. 1 die Wiederannahme des ehelichen Namens bewilligen; Anfechtung seitens des früheren Ehemannes nach Abs. 3. Verhältnis von Art. 30 zu Art. 149 Abs. 1 ZGB. Kognition des Richters im Anfechtungsprozess.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 30 ZGB, Art. 149 Abs. 1 ZGB