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Regeste

Art. 138 ff. VZV. Feststellung der Angetrunkenheit.
Kann die Blutprobe nicht vorgenommen werden, besteht keine Pflicht, den Verdächtigten im Sinne von Art. 140 VZV ärztlich zu untersuchen.

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Referenzen

Artikel: Art. 138 ff. VZV, Art. 140 VZV