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Regeste

Art. 106 ZPO; Verteilung der Prozesskosten.
Für die Frage des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) hat das Ergebnis blosser Zwischenverfahren (etwa betreffend Höhe des Gerichtskostenvorschusses oder Sicherheit für die Parteientschädigung) ausser Betracht zu bleiben (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 106 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 2 ZPO