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Regeste

Einzäunung von Wald und Weide; Art. 699 ZGB und Art. 3 Abs. 1 FPolV.
1. Art. 699 ZGB stellt eine sog. Doppelnorm dar, d.h. einen Rechtssatz, der zugleich öffentlichrechtliche und privatrechtliche Vorschriften enthält (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 4a).
2. Das Gemeinwesen kann die Einzäunung von Wald und Weide untersagen; in bezug auf die Weide lässt sich das Einzäunungsverbot direkt auf den öffentlichrechtlichen Gehalt von Art. 699 ZGB stützen; die Einzäunung von Wald kann aufgrund von Art. 3 Abs. 1 FPolV, der die Grundlage seinerseits in Art. 699 ZGB findet, verboten werden. Begriff der Einzäunung (E. 4c, 5).
3. Ausnahmen vom Verbot der Einzäunung von Wald und Weide (E. 4d).

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Artikel: Art. 699 ZGB, Art. 3 Abs. 1 FPolV