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Urteilskopf

119 III 4


2. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 4. Februar 1993 i.S. Betreibungsamt der Stadt Zug (Rekurs)

Regeste

Unterzeichnung der Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 SchKG).
1. Betreibungsbegehren sind grundsätzlich zu unterzeichnen.
2. Die Unterzeichnung nur eines Begleitschreibens genügt, sofern die eingereichten Betreibungsbegehren daraus genügend identifizierbar sind.

Sachverhalt ab Seite 4

BGE 119 III 4 S. 4

A.- Am 28. August 1991 ging beim Betreibungsamt der Stadt Zug je ein Betreibungsbegehren der Kantonalen Steuerverwaltung Zug gegen F. und gegen Z. ein. Das Betreibungsamt der Stadt Zug wies beide Betreibungsbegehren zurück, da auf diesen die Unterschrift der Gläubigerin fehlte; für die beiden Verfügungen auferlegte es der Kantonalen Steuerverwaltung Gebühren von insgesamt Fr. 16.--.

B.- Die Justizkommission des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hiess die von der Kantonalen Steuerverwaltung Zug dagegen erhobene Beschwerde gut und hob die Gebührenrechnung des Betreibungsamtes der Stadt Zug auf.
BGE 119 III 4 S. 5

C.- Das Betreibungsamt der Stadt Zug führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit den Anträgen, das Urteil der Justizkommission des Obergerichts Zug aufzuheben, seine Rückweisungsverfügungen gutzuheissen und die Gebühren gemäss Rechnung Nr. 0961 der Kantonalen Steuerverwaltung zu belasten.
Die Kantonale Steuerverwaltung möchte das angefochtene Urteil geschützt wissen; zudem verweist sie auf den zwischenzeitlich angeordneten Aufdruck des Familiennamens und des Anfangsbuchstabens des Vornamens ihres unterschriftsberechtigten Sachbearbeiters auf ihren Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Weiterziehung des Entscheides einer Aufsichtsbehörde nach Art. 18 und Art. 19 SchKG steht grundsätzlich nur einem davon in seinen Rechten Betroffenen zu, also je nach Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer oder einem Beschwerdegegner. Zwar gilt auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht der Grundsatz, dass eine untere Behörde, deren Verfügung durch eine obere Instanz nicht bestätigt worden ist, ihren Standpunkt nicht auf dem Rechtsmittelweg durchsetzen kann. Das Betreibungsamt ist aber dann zum Rekurs legitimiert, wenn der Entscheid in die eigenen materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsbeamten oder des durch ihn vertretenen Kantons eingreift. Ebenso kann das Konkursamt auf dem Rekurswege die Interessen der Masse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder fiskalische Interessen seines Kantons geltend machen (BGE 117 III 67 ff.; BGE 116 III 34 E. 1; BGE 108 III 79; BGE 105 III 36 E. 1). Ob der Betreibungsbeamte in seinen eigenen Interessen betroffen ist, wenn die Aufsichtsbehörde ihn zur Behandlung nicht unterzeichneter Betreibungsbegehren anweist, braucht indessen nicht entschieden zu werden.
Ob die Unterschrift auf dem Betreibungsbegehren ein Gültigkeitserfordernis darstellt oder ob sie - unter bestimmten Voraussetzungen - nicht angebracht werden muss, verdient im öffentlichen Interesse gegenüber den Betreibungsämtern und gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Gläubigern und Schuldnern einheitlich beantwortet zu werden, will man nicht in Zukunft Zahlungsbefehle in Kauf nehmen, die allenfalls nichtig sind (BGE 117 III 41 E. 2; BGE 115 III 26 E. 1; BGE 111 III 61 E. 3). Die erkennende Kammer prüft von Amtes
BGE 119 III 4 S. 6
wegen, ob im konkreten Fall allenfalls Nichtigkeit gegeben ist, und sie entscheidet auch bei grundsätzlichen Fragen, die jederzeit wieder aufgeworfen werden können (BGE 115 III 14 E. 1c; BGE 115 III 26 E. 2; BGE 115 III 77 E. 1b). Damit ist auch nicht zu prüfen, ob die Rekursschrift, die im wesentlichen auf Vorbringen im kantonalen Verfahren verweist (BGE 106 III 42 E. 1), den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG überhaupt genügt.

2. Gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten, und es hat die in Ziff. 1-4 geforderten Angaben zu enthalten. Die Verordnung des Bundesrates Nr. 1 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. Dezember 1891 (nachfolgend: VBR; SR 281.31) präzisiert in Art. 2 Abs. 2, dass die Verwendung von Formularen für den Gläubiger nicht obligatorisch ist und die Ämter auch in sonstiger schriftlicher Form gestellte Begehren zu behandeln haben; mündlich eingereichte Begehren hat der Gläubiger auf dem vom Betreibungsamt ausgefüllten Formular zu unterzeichnen. Ob das schriftlich gestellte Betreibungsbegehren zu unterzeichnen ist, lässt sich weder dem SchKG noch der VBR entnehmen. Das Bundesgericht hatte sich bisher nie ausdrücklich zu dieser Frage äussern müssen. Soweit die Doktrin hier Stellung nimmt, verlangt sie ausdrücklich die Unterzeichnung des Betreibungsbegehrens (AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. A. Bern 1988, S. 111 N 4).

3. Die Unterschrift bildet in verschiedenen Bereichen der Rechtsordnung Bestandteil der für einen bestimmten Vorgang geforderten Schriftlichkeit. So bezweckt etwa im Zivilrecht (Art. 13 Abs. 1 OR) die Anbringung der eigenhändigen Unterschrift bei formbedürftigen Erklärungen (Art. 11 Abs. 2 OR) die Person des Erklärenden zu identifizieren und den festgehaltenen Inhalt anzuerkennen (statt vieler: SCHWENZER, Art. 13 OR N 6; MERZ, Vertrag und Vertragsschluss, Fribourg 1988, S. 180 N 349). Im Prozessrecht wird üblicherweise die Unterzeichnung der an Gerichtsbehörden gerichteten Eingaben verlangt (Art. 30 Abs. 2 OG; Art. 108 Abs. 2 OG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; BGE 112 Ia 173 E. 1 mit Hinweisen).

4. Das Betreibungsrecht wird zuweilen in die Nähe des Prozessrechtes gerückt, das sich durch Gesetzesstrenge auszeichnet (AMONN, a.a.O., S. 21 N 20/21). Überdies wird das Betreibungsbegehren etwa als "acte de procédure du créancier" bezeichnet (GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 2. A. Lausanne 1988, S. 125). Dieser Charakter des Betreibungsrechtes verlangt
BGE 119 III 4 S. 7
somit bei der Lösung auftretender Probleme immer eine Berücksichtigung der - sich mitunter widersprechenden - Interessen sämtlicher Beteiligten (AMONN, a.a.O., S. 21 N 22).
a) So will der Gläubiger beispielsweise die Betreibungsbegehren gemäss seiner Datenverarbeitungsweise vorlegen, um sich den ganzen Ablauf des Inkassos möglichst zu vereinfachen.
b) Das Betreibungsamt ist ebenso an einem reibungslosen Ablauf seines Betriebes interessiert, muss sich überdies noch an die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften halten. Dem Betreibungsbeamten muss mit der Einreichung eines Betreibungsbegehrens auch die Ernsthaftigkeit der Betreibungsabsicht kundgetan werden, und der Betreibende muss für ihn einwandfrei identifizierbar sein. Mit der Unterzeichnung des Betreibungsbegehrens werden beide Voraussetzungen erfüllt. Würde davon abgesehen, so müsste der Betreibungsbeamte im Einzelfall jeweils entscheiden, ob er nun den Zahlungsbefehl ausstellen darf. Damit würde ihm aber eine Aufgabe und Verantwortung übertragen, die das Gesetz nicht vorsieht.
c) Der Betriebene kann sich zwar auf die Zustellung des Zahlungsbefehls mit Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) oder mit Beschwerde (Art. 17 SchKG) zur Wehr setzen. Dessen ungeachtet wird jedes Betreibungsbegehren entsprechend der Protokollpflicht des Betreibungsbeamten (Art. 8 Abs. 1 SchKG) im Eingangsregister und im Betreibungsbuch eingetragen (Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VBR). Jedermann, der ein Interesse nachweist, kann Einsicht in die Protokolle und Auszüge von diesen verlangen (Art. 8 Abs. 2 SchKG; BGE 115 III 83 ff.). Überdies ist es nicht unüblich, dass Private und Unternehmungen bei verschiedensten Gelegenheiten (z.B. zur Erlangung kantonaler Bewilligungen wie Wirtepatente und ähnliches) einen Auszug aus dem Betreibungsregister vorlegen müssen.
d) Die Einleitung einer Betreibung hängt einzig von der Wahrung verfahrensrechtlicher Vorschriften ab und erfolgt ohne jede Prüfung der geltend gemachten Forderung. Vergleicht man die geringen Anforderungen, die der Gläubiger für die Eröffnung der Betreibung erfüllen muss, mit den Folgen, die dem Betriebenen daraus erwachsen, ist es ersterem durchaus zuzumuten, mit seiner Unterschrift auf dem Betreibungsbegehren seine Absicht kundzutun und sich als der Betreibende zu erkennen geben.

5. Dem Betreibenden steht es frei, einzig ein Begleitschreiben - statt jedes Betreibungsbegehren - zu unterzeichnen, sofern die eingereichten Betreibungsbegehren daraus hinreichend identifizierbar sind. Auf diese Weise kann er sich die Einreichung von
BGE 119 III 4 S. 8
Betreibungsbegehren vereinfachen, ohne dass die Interessen des Betreibungsamtes oder des Betriebenen missachtet werden.

6. Damit ist der Rekurs gutzuheissen, womit die Verfügungen des Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 29. August 1991 samt der Gebührenrechnung in Rechtskraft erwachsen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5 6

Referenzen

BGE: 115 III 26, 117 III 67, 116 III 34, 108 III 79 mehr...

Artikel: Art. 67 Abs. 1 SchKG, Art. 18 und Art. 19 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 13 Abs. 1 OR mehr...