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Regeste
Überweisung des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG).
Das einem örtlich nicht zuständigen Betreibungsamt eingereichte Betreibungsbegehren muss von Amtes wegen dem zuständigen Betreibungsamt überwiesen werden, sofern dieses anhand der Angaben im Begehren erkennbar ist (Art. 32 Abs. 2 SchKG; E. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 67 SchKG, Art. 32 Abs. 2 SchKG