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Regeste
Art. 95 lit. a BGG; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts hinsichtlich ausländischen Rechts.
In vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten kann die Rüge, der angefochtene Entscheid wende ausländisches Recht willkürlich an, mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden, wenn der Streitwert von Fr. 30'000.- erreicht ist. Unterhalb dieses Betrages muss die willkürliche Anwendung ausländischen Rechts im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (E. 3.1).
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Referenzen
Artikel: Art. 95 lit. a BGG