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Regeste
Art. 45 Abs. 4 BV.
1. Diese Bestimmung ist anwendbar auf einen Kantonsangehörigen, der aus einem andern Kanton kommt (und sich in eine Gemeinde begibt, die nicht verpflichtet ist, ihn zu unterstützen).
2. Die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 45 BV werden durch den Zeitablauf als solchen grundsätzlich nicht berührt (Erw. 1).
3. Fall, wo die kantonale Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gezwungen war, eine Person zu dulden, die das Recht auf Niederlassung nicht hatte.
Wie verhält es sich mit einer Person, die nach Verweigerung der Niederlassungsbewilligung in einer Gemeinde trotzdem geduldet wird, weil der Kanton die Unterstützungspflicht übernimmt anstelle der Gemeinde, der sie normalerweise obliegt? Art. 4 BV (Erw. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 45 Abs. 4 BV, Art. 45 BV, Art. 4 BV