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Regeste

Arrestvollzug bei gattungsmässiger Umschreibung der Gegenstände im Arrestbefehl ("Depots und Guthaben"). Erweist es sich im Laufe der Arrestbetreibung, dass keine zur angegebenen Gattung gehörenden Gegenstände vorhanden sind, so ist der Arrest als erfolglos aufzuheben (Erw. 1 und 2).
In welchem Falle sind die von einem Dritten nicht dem Arrestschuldner, sondern einem Andern gutgeschriebenen Forderungen (mit Vorbehalt des Widerspruchsverfahrens) zu arrestieren? (Erw. 4).