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Regeste

Doppelbesteuerung; Stempelabgaben.
Art. 46 Abs. 2 BV ist auch anwendbar auf Stempelabgaben, die nach dem beurkundeten Wert bemessen werden. Zur Besteuerung berechtigt ist der Kanton, auf dessen Gebiet die Urkunde errichtet worden ist, gleichgültig wo der Vertrag geschlossen worden ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 46 Abs. 2 BV