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Regeste

Art. 264 BStP und 96 Abs. 2 ZG Bestimmung des Gerichtsstandes in Zollstrafsachen.
1. Befugnis der Bundesanwaltschaft, die Anklagekammer zur Bestimmung des Gerichtsstandes anzurufen (Erw. 1).
2. Bestimmung des Begehungsortes, wenn die Strafverfolgung sich gegen mehrere Mittäter richtet (Erw. 2).
3. Kommen mehrere Begehungsorte in Frage, so befindet sich der Gerichtsstand dort, wo die Untersuchung zuerst eröffnet worden ist (Erw. 3).
4. Frage offen gelassen, ob Art. 96 Abs. 2 Satz 1 ZG die Anklagekammer ermächtigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, wenn die Tat nicht an einem Ort allein begangen wurde (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 264 BStP, Art. 96 Abs. 2 Satz 1 ZG