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Regeste

Rechtsungleiche Behandlung. Art. 4 BV.
Es bedeutet eine mit Art. 4 BV unvereinbare rechtsungleiche Behandlung, wenn die kantonalen Behörden ein Steuergesetz nur in gewissen Fällen anwenden und sich in keiner Weise bereit zeigen, es inskünftig in allen Fällen anzuwenden, auf die sich das Gesetz bezieht.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV