Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 8 HRG, Art. 16 VHRG.
Der Handelsreisende, der Waren mit sich führt, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 HRG erfüllt sind, untersteht der kantonalen Gesetzgebung über den Hausierhandel.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 8 HRG, Art. 8 Abs. 2 HRG