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Regeste
Liegenschaftskauf, Gewährleistung.
Haftung für Mindermass beim Verkauf von Bauland, Art. 219 Abs. 2 OR. Gewährspflicht des Verkäufers auch ohne ausdrückliche Haftungsübernahme, wenn er die Unrichtigkeit des im Grundbuch angegebenen Masses gekannt und den Käufer darüber absichtlich getäuscht hat (Erw. 3 u. 4).
Die Verjährungsfrist für diesen Gewährleistungsanspruch beträgt 10 Jahre (Erw. 5).
Berechnung des Minderwerts (Erw. 6.)
Inhalt
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Regeste:
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französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 219 Abs. 2 OR