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Regeste

Betreibungsart.
Im Falle eines gesetzlichen Grundpfandrechts, das auf kantonalem Recht beruht (vgl. Art. 836 ZGB), kann dieses das Recht des Schuldners, den Gläubiger vorerst auf das Pfand zu verweisen (Art. 41 Abs. 1 SchKG; beneficium excussionis realis), von vornherein ausschliessen oder zulassen, dass der Gläubiger dem Dritteigentümer des Pfandes verspricht, er werde dieses erst nach dem eigenen Vermögen des Schuldners in Anspruch nehmen.

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Referenzen

Artikel: Art. 836 ZGB, Art. 41 Abs. 1 SchKG