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Regeste

Art. 28, Art. 138 Abs. 1 StGB; Strafantrag, Entwendung.
Das Recht, Strafantrag zu stellen, steht bei der Entwendung neben dem Eigentümer auch jedem Berechtigten zu, dessen Interessen am Gebrauch der Sache durch deren Wegnahme unmittelbar beeinträchtigt sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 28, Art. 138 Abs. 1 StGB