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Regeste

Konkurs. Kollokationsplan. Abtretung streitiger Ansprüche.
1. Wirkungen der gemäss Art. 260 SchKG und 756 Abs. 2 OR zwei Gläubigern erteilten Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche gegen einen Verwaltungsrat, auf deren Geltendmachung durch die Konkursmasse selbst die Mehrheit der Gläubiger verzichtet hat (Erw. 1).
2. Darf die Konkursverwaltung, welche die eingegebenen Forderungen prüft und den Kollokationsplan erstellt (Art. 244 ff. SchKG), eine Forderung allein auf die mündlichen Erklärungen des Vertreters der Gläubiger hin zulassen, um einen Kollokationsprozess zu vermeiden, zu dessen Führung ihr mangels Aktiven die Mittel fehlen würden? (Erw. 2).
3. Legitimation des Gemeinschuldners zur Beschwerde auf Berichtigung eines Kollokationsplans, in den eine nicht genügend belegte Forderung aufgenommen wurde (Erw. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 260 SchKG, Art. 244 ff. SchKG