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Regeste

Pfändung eines Grundstücks, das im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen ist. Art. 10 VZG und 9 der Anleitung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1920.
1. Das Widerspruchsverfahren ist auch dann einzuleiten, wenn die im Grundbuch eingetragene Person gestorben ist (Erw. 1).
2. Gegen wen hat der Gläubiger zu klagen? (Erw. 2).
3. Was ist mit dieser Klage zu verlangen? (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 10 VZG