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Regeste

Erteilung der Betriebsbewilligung an eine private Versicherungseinrichtung; Art. 5, 9-14 VAG, 70 Abs. 2 UVG.
1. Die staatliche Aufsicht über die Versicherungseinrichtungen (Art. 9 VAG) ist materieller Art; das bedeutet, dass das eidg. Justiz- und Polizeidepartement abgesehen von den in Art. 10 bis 14 VAG aufgestellten Voraussetzungen - formeller Natur - prüfen muss, ob die gesuchstellende Versicherungseinrichtung aufgrund spezieller Gegebenheiten gewisse Versicherungsarten nicht betreiben darf (E. 3a).
2. Art. 5 VAG hindert die anerkannten Krankenkassen nicht, noch andere Leistungen anzubieten als die dort ausdrücklich genannten (E. 3b). Die Frage, ob die anerkannten Krankenkassen das Recht haben auch Unfallversicherungen abzuschliessen, ist jedoch im Unfallversicherungsgesetz (Art. 70 Abs. 2) geregelt (E. 3c und d). Im vorliegenden Fall haben die Verantwortlichen einer Krankenkasse eine private Versicherung gegründet ohne Gelder der Krankenkasse zu beanspruchen. Es liegt somit keine Verletzung oder Umgehung des UVG vor (E. 3d und e).

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Referenzen

Artikel: Art. 5, 9-14 VAG, Art. 9 VAG, Art. 5 VAG