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Regeste

Ausschluss aus einem Verein (Art. 72 ZGB).
1. Die Klagefrist des Art. 75 ZGB beginnt vom Tage an zu laufen, an dem der Kläger den Beschluss in seinem ganzen Inhalt zur Kenntnis genommen hat, namentlich die darin genannten Gründe (Erw. 1).
2. Wann ist dem ausgeschlossenen Mitgliede das ihm zukommende rechtliche Gehör verweigert worden? (Erw. 2).
3. Sieht eine statutarische Norm einen nicht hinreichend bestimmten Ausschlussgrund vor, so ist sie einer Norm gleichzuachten, die den Ausschluss eines Mitgliedes ohne Grundangabe gestattet (Erw. 3).
4. Der Ausschluss stellt nur dann einen Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) dar, wenn er offensichtlich mit dem Vereinszweck nicht vereinbar ist (Erw. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 72 ZGB, Art. 75 ZGB, Art. 2 Abs. 2 ZGB