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Regeste

Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 752 ff. OR.
1. Wer Gläubiger und Aktionär einer A.-G. ist, kann die Verantwortlichkeitsklage gestützt auf seine Gläubigereigenschaft auch erheben, wenn er von der ihm als Aktionär zustehenden Klagemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
2. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren für die Klage des Gesellschaftsgläubigers kann nicht vor der Konkurseröffnung über die Gesellschaft zu laufen beginnen.

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Referenzen

Artikel: Art. 752 ff. OR