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Regeste

Art. 11 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (VZEG).
1. In welchem Verfahren sind Streitigkeiten zu erledigen, die sich im Sinne dieser Norm zwischen einer Bahmmternehmung und ihren Pfandgläubigern erheben? (Erw. 1).
2. Inhalt und Tragweite des Pfandrechts der Gläubiger von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, wie es vom VZEG geprägt worden ist. An welche Schranken ist das Recht der Pfandgläubiger gebunden, gegen eine Veräusserung von Grundbesitz oder Betriebsmaterial der Unternehmung Einsprache zu erheben? (Erw. 2-4).