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Regeste

1. Art. 73 A bs. 1 BZP, Art. 40 OG. Wer die Berufung zurückzieht, kann sie auch nicht mit der Behauptung erneuern, er habe den 2 Rückzug aus Irrtum erklärt (Erw. 1).
2. Art. 754 Abs. 1 OR. Die Aktiengesellschaft kann den Verwaltungsrat für Handlungen und Unterlassungen, die ihre Generalversammlung in Kenntnis der Verhältnisse gewollt hat, nicht verantwortlich machen (Erw. 2, 3).
3. Art. 692 ff. OR, Art. 2 Z GB. Der Aktionär hat in der Generalversammlung in der Regel auch in eigener Sache Stimmrecht. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs bleibt vorbehalten (Erw. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 40 OG, Art. 754 Abs. 1 OR, Art. 692 ff. OR