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Regeste
Aktienrecht. Stimmrechtsausschluss nach Art. 695 Abs. 1 OR.
Ein mit der Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft betrauter Aktionär ist von der Beschlussfassung der Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrats auch ausgeschlossen, soweit er die Stimmen eines nicht an der Geschäftsführung beteiligten Aktionärs vertritt (E. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 695 Abs. 1 OR