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Regeste

Parteivertretung vor Bundesgericht in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten (Art. 29 OG).
Die Entscheide des Eidg. Amtes für geistiges Eigentum gehören nicht zur Zivil-, sondern zur Verwaltungsrechtspflege. Der ausländische Anwalt ist daher im Beschwerdeverfahren als Parteivertreter zuzulassen (Erw. 1).
Mangelhafte Eröffnung eines Entscheides (Art. 107 Abs. 3 OG).
Kein Rechtsnachteil für die betroffene Partei (Erw. 2).
Markenrecht. Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke wegen Täuschungsgefahr über die Herkunft der Ware.
Madrider Übereinkunft (Fassung von London 1934), Art. 5; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von London 1934) Art. 6 lit. B Ziff. 3 (Erw. 3).
Unzulässigkeit der Marke "Pussta Senf" für Senf, der in Osterreich hergestellt wird. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 29 OG, Art. 107 Abs. 3 OG, Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG