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Regeste

Art. 4 BV; Freiburger Gesetz vom 25. September 1974 über die Besteuerung der Schiffe.
Rechtliche Natur der Schiffssteuer (E. 1).
Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes, der die Steuer für ausserhalb des Kantons ansässige Schiffshalter auf das Doppelte erhöht, verstösst gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (E. 2).
Eingeschränkte Befugnis des Verfassungsrichters zur Überprüfung des Steuertarifs an sich (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV